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Noch fristen Elektroautos hierzulande ein Nischendasein. Mit einer neuen Ladesäulenverordnung möchte die Bundesregierung den umweltschonenden Fahrzeugen aber den Weg ebnen. Künftig sollen Elektroautos an jeder öffentlichen Ladesäule mit Strom aufgetankt werden können.

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Mit der Ladesäulenverordnung II, die sich derzeit noch in der Ressortabstimmung befindet, soll die Authentifizierung und Bezahlung an Ladesäulen deutschlandweit vereinheitlicht werden. So sieht der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vor, dass in Zukunft Besitzer von Elektroautos ihr Fahrzeug an jeder öffentlichen Ladesäule wieder mit Energie auftanken können.
Bisher herrschte auf diesem Gebiet noch ein Flickenteppich und Elektroautofahrer waren dazu gezwungen, nur bestimmte Ladesäulen aufzusuchen, mit denen sie einen langfristigen Versorgungsvertrag abgeschlossen hatten. Die Ladesäulenverordnung II sorgt nun dafür, dass Besitzer entsprechender Ladesäulen allen ladewilligen Kunden Strom verkaufen müssen.
?Insgesamt trägt der Entwurf zu einem stabileren Rechtsrahmen für die Akteure im Elektromobilitätsmarkt bei. Das ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Verbreitung von klimafreundlicher Mobilität in Deutschland?, so Stefan Kapferer, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW. Zuvor hatten einzelne Verbände einige Details der neuen Verordnung aber kritisiert.
Weit gefasste Formulierung
Etwas vertrackt könnte sich in Zukunft die Formulierung ?öffentlich zugänglicher Ladepunkte? herausstellen, die relativ weit gefasst ist. Unter Umständen könnten damit nicht nur Betreiber von E-Tankstellen verpflichtet werden, ladewilligen Kunden Strom zu verkaufen, sondern auch Unternehmen mit Firmenparkplätzen, die ihren Mitarbeitern eine Lademöglichkeit für Elektroautos bieten. Immerhin wäre so ein Parkplatz auch ?öffentlich zugänglich.? Die Betreiber müssten dann unter anderem sicherstellen, dass weitgehend alle Elektroauto-Typen geladen werden können und Mindeststandards bei der technischen Kompatibilität gewährleisten.
Von der Ladesäulenverordnung II ausgenommen sind bereits bestehende Ladepunkte. ?Bereits bestehende, unveränderte Ladepunkte genießen Bestandsschutz und bleiben von dieser Verpflichtung unberührt?, so das Bundeswirtschaftsministerium auf der eigenen Webseite.
Quelle: BMWi, via heise
Artikelbild: Flickr/Werner Hillebrand-Hansen/cc-Lizenz
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